§ 7 VERA-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Zu Abs. 1: ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis

§ 7.

(1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend derAnlage B1 zu gliedern.

(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Schlagworte

Erfolgsausweis

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40162784

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