§ 7 UniStEV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2004

Datenverbund der Universitäten

§ 7

(1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat, beauftragt gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, einen Datenverbund der Universitäten (Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu betreiben. Der Datenverbund dient folgenden Aufgaben:

  1. 1. Sicherung der Einhebung des Studienbeitrages;
  2. 2. Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern;
  3. 3. Vermeidung der gleichzeitigen Zulassung einer oder eines Studierenden für dasselbe Studium an mehr als einer Universität;
  4. 4. Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen der zulassenden Universität gemeinsam eingerichteter Studien (§ 3 Abs. 1 bis 3) an die jeweilige andere Universität.

(2) Auf die Datenverarbeitung im Datenverbund der Universitäten sind die §§ 12 bis 17, 18 Abs. 1 und 2 sowie 19 der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Aufgaben des Auftraggebers von der Bundesrechenzentrum GmbH wahrzunehmen sind. Die Universitäten haben den Datenverbund ausschließlich für die in Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwenden.

(3) Jede Universität hat einmal pro Semester innerhalb eines Monats ab Ende der Nachfrist die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester gemäß Anlage 3 an den Datenverbund zu übermitteln. Die Daten Studierender, die neu zugelassen wurden oder deren Personal- oder Studiendaten geändert wurden, sind täglich an den Datenverbund zu übermitteln, sofern die Übermittlung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt. Hiebei ist je Studierender oder Studierendem der Personaldatensatz zusammen mit dem oder den Studiendatensätzen zu übermitteln.

(4) Rückfragen und Fehlerhinweise des Verbundbetreibers sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.

(5) Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des § 61 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung zu vermerken.

(6) Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.

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