Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
§ 7.
(1) Die Universitäten und die von ihnen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben das Informationsverbundsystem Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (Datenverbund) ausschließlich für die in § 7a Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Aufgaben zu verwenden.
(2) Jede Universität hat dem Datenverbund gemäßAnlage 3 zur Verfügung zu stellen
- 1. die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und
- 2. täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Abs. 6 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
(3) Jede Universität hat dem Datenverbund ferner gemäßAnlage 4 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.
(4) Jede Universität hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jedes Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen (§ 64a UG) nach Maßgabe der Anlage 6 zur Verfügung zu stellen.
(5) Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich zu bearbeiten.
(6) Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des § 61 Abs. 5 UG, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Abs. 2 im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind allfällige Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist gemäß § 61 Abs. 1 UG. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung und durch Angabe des Beendigungsdatums zu vermerken.
(7) Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.
(8) Die Zurverfügungstellung von Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Daten gemäß Abs. 3 dürfen für das aktuelle Semester und die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2015
Schlagworte
Personaldaten, Studiendaten
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
20003480
Dokumentnummer
NOR40174900
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