§ 7 UEZG

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.2022

Schlussbestimmungen

§ 7.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Förderungen nach diesem Bundesgesetz und der Förderungsrichtlinie gemäß § 5 Abs. 1 dürfen erst nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt werden.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 5 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20011975

Dokumentnummer

NOR40248784

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