Schlussbestimmungen
§ 7.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV folgenden Tag in Kraft. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Förderungen nach diesem Bundesgesetz und der Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 dürfen erst nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt werden.(Anm. 1)
(1a) § 1 Abs. 1a bis Abs. 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 3 Abs. 2, § 5, § 6 und § 7 Abs. 1 und 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 169/2022 treten mit dem Zeitpunkt gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 169/2022 in Kraft. § 3 Abs. 3 tritt nicht in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, hinsichtlich des § 5 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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Anm. 1: gemäß BGBl. I Nr. 181/2022 mit 19.11.2022 in Kraft getreten)
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
20011975
Dokumentnummer
NOR40246458
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