Überwachung
§ 7
§ 7. Die zuständige Behörde
- 1. hat die Probenahmestellen für jede Wasserversorgungsanlage, die 10 m3 Wasser pro Tag liefert (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus dem Leitungsnetz festzulegen, die einen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen. Gegebenenfalls sind zur Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit und zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen Probenahmestellen auf verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage festzulegen;
- 2. kann bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hierfür besonders geschulte Organe selbst durchführen:
- a) Aussehen,
- b) Geruch,
- c) Geschmack,
- d) Temperatur,
- e) pH-Wert,
- f) Leitfähigkeit,
- g) Nitrit,
- h) Messungen im Zusammenhang mit Desinfektionsmaßnahmen (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon, UV-Durchlässigkeit);
- 3. kann den Untersuchungsumfang der Standarduntersuchung (Anhang II Teil A Z 2.1) für eine Wasserversorgungsanlage erweitern;
- 4. kann den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage erforderlichenfalls erhöhen oder gegebenenfalls einzelne Parameter zusätzlich vorschreiben, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen;
- 5. kann den Untersuchungsumfang für Pestizide auf Antrag des Betreibers der Wasserversorgungsanlage abweichend von Anhang I Teil B Anmerkung 6 für eine Wasserversorgungsanlage festlegen.
- a) Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges sind
- die Nutzungen der Flächen im Wassereinzugsgebiet,
- mögliche Anwendungen von Pestiziden in der Vergangenheit, die noch Auswirkungen auf die gegenwärtige Wasserqualität haben könnten,
- die örtliche Situation der Wasserspende sowie
- alle weiteren Informationen, die einen Hinweis auf den Eintrag oder auf das Vorhandensein von Pestiziden geben, zu berücksichtigen.
- b) Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges
- kann die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide reduziert werden, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage nicht anzunehmen ist,
- hat die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide erweitert zu werden, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage anzunehmen ist.
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