§ 7 TWV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Überwachung

§ 7

§ 7. Die zuständige Behörde

  1. 1. hat die Probenahmestellen für jede Wasserversorgungsanlage, die 10 m3 Wasser pro Tag liefert (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus dem Leitungsnetz festzulegen, die einen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen. Gegebenenfalls sind zur Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit und zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen Probenahmestellen auf verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage festzulegen;
  2. 2. kann bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hierfür besonders geschulte Organe selbst durchführen:
  1. a) Aussehen,
  2. b) Geruch,
  3. c) Geschmack,
  4. d) Temperatur,
  5. e) pH-Wert,
  6. f) Leitfähigkeit,
  7. g) Nitrit,
  8. h) Messungen im Zusammenhang mit Desinfektionsmaßnahmen (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon, UV-Durchlässigkeit);
  1. 3. kann den Untersuchungsumfang der Standarduntersuchung (Anhang II Teil A Z 2.1) für eine Wasserversorgungsanlage erweitern;
  2. 4. kann den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage erforderlichenfalls erhöhen oder gegebenenfalls einzelne Parameter zusätzlich vorschreiben, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen;
  3. 5. kann den Untersuchungsumfang für Pestizide auf Antrag des Betreibers der Wasserversorgungsanlage abweichend von Anhang I Teil B Anmerkung 6 für eine Wasserversorgungsanlage festlegen.
  1. a) Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges sind
  1. b) Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)