Überwachung
§ 7.
Die zuständige Behörde
- 1. hat die Probenahmestellen für jede Wasserversorgungsanlage, die 10 m3 Wasser pro Tag liefert (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 1), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus dem Verteilungsnetz festzulegen, die einen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen und zur Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit Probenahmestellen auf verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage festzulegen;
- 2. kann bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hierfür besonders geschulte Organe selbst durchführen:
- a) Aussehen,
- b) Geruch,
- c) Geschmack,
- d) Temperatur,
- e) pH-Wert,
- f) Leitfähigkeit,
- g) Nitrit,
- h) Messungen im Zusammenhang mit Desinfektionsmaßnahmen (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon, UV-Durchlässigkeit);
- 3. kann für einen von ihr festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters gemäß Anhang I in einer bestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Parameterwertes gefährden könnte. Dementsprechend kann der Untersuchungsumfang auf Antrag des Betreibers der Wasserversorgungsanlage um diese(n) Parameter reduziert werden. Für die Festlegung des Untersuchungsumfanges für Pestizide (siehe Anhang I Teil B Anmerkung 6) gilt Folgendes:
- a) Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges sind
- – die Nutzungen der Flächen im Wassereinzugsgebiet,
- – mögliche Anwendungen von Pestiziden in der Vergangenheit, die noch Auswirkungen auf die gegenwärtige Wasserqualität haben könnten,
- – die örtliche Situation der Wasserspende sowie
- – alle weiteren Informationen, die einen Hinweis auf den Eintrag oder auf das Vorhandensein von Pestiziden geben, zu berücksichtigen.
- b) Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges
- – kann die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide reduziert werden, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage nicht anzunehmen ist,
- – hat die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide erweitert zu werden, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage anzunehmen ist.
- 4. kann den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage erforderlichenfalls erhöhen oder gegebenenfalls einzelne Parameter zusätzlich vorschreiben, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen;
(Anm.:Z 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2006)
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017
Gesetzesnummer
20001483
Dokumentnummer
NOR40143160
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