§ 7 Studienordnung Wirtschaftspädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1984

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß §§ 16 Abs. 15 und 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zu den Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung aus den Fächern „Erziehungswissenschaft'' und „Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer'' setzt die Absolvierung des Schulpraktikums gemäß § 10 voraus.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Absolvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfungsfächern und die Approbation der Diplomarbeit.

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