Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7.
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß §§ 16 Abs. 15 und 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zu den Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung aus den Fächern „Erziehungswissenschaft“ und „Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer“ setzt die Absolvierung des Schulpraktikums gemäß § 10 voraus.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ablegung der Vorprüfungen und die Approbation der Diplomarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009565
Dokumentnummer
NOR12125102
alte Dokumentnummer
N7199331263J
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