§ 7
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1, 3 und 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 2. hinsichtlich des § 1 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen,
- 3. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- 4. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.
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