§ 7 Schönbrunner Tiergartengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1991

§ 7

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1, 3 und 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. hinsichtlich des § 1 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen,
  3. 3. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  4. 4. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

    betraut.

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