§ 7
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 und 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
 - 2. hinsichtlich des § 1 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen,
 - 3. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
 - 4.  im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.
 
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