§ 7 Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1993

§ 7

§ 7. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige der in § 3 Abs. 1 und § 4 erwähnten Personengruppe Lichtbildausweise einführen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.

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