§ 7 Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

§ 7.

Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige der in § 3 Abs. 1 und 2, § 3a, § 4 und § 5b Abs. 1 erwähnten Personengruppen Lichtbildausweise einführen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2002

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10001402

Dokumentnummer

NOR40036039

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