§ 7.
Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige der in § 3 Abs. 1 und 2, § 3a, § 4 und § 5b Abs. 1 erwähnten Personengruppen Lichtbildausweise einführen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2002
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10001402
Dokumentnummer
NOR40036039
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