§ 7.
(1) Rechtsanwaltsanwärter im Sinne der Rechtsanwaltsordnung sind auch die Anwaltsassessoren, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestellt waren, und die Referendare, die am gleichen Tage im Gebiet der Republik Österreich in Verwendung standen und gemäß § 30 RAO. die Eintragung in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwaltsanwärter erwirken.
(2) Für die Eintragung der in Abs. bezeichneten Rechtsanwaltsanwärter in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 5 entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10001881
Dokumentnummer
NOR40268664
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