Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1947
§ 7.
(1) Rechtsanwaltsanwärter im Sinne der Rechtsanwaltsordnung sind auch die Anwaltsassessoren, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestellt waren, und die Referendare, die am gleichen Tage im Gebiet der Republik Österreich in Verwendung standen und gemäß § 30 RAO. die Eintragung in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwaltsanwärter erwirken.
(2) Für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter gelten folgende Bestimmungen:
- 1. Belasteten Personen im Sinne der Bestimmungen des § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist für ihre Lebenszeit die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter oder in solchen oder ähnlichen Kanzleien verboten. Minderbelastete Personen im Sinne der Bestimmungen des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 dürfen bis zum 30. April 1950 die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters nicht ausüben und nicht in solchen oder ähnlichen Kanzleien arbeiten [§ 19, Abs. (1), lit. e, und § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947]. Die §§ 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
- 2. Personen, die nicht unter Z. 1 aufgezählt sind, sind in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einzutragen, wenn sie die Voraussetzungen der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96, in ihrer am 13. März 1938 gültigen Fassung erfüllen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1947
Schlagworte
RGBl. Nr. 96/1868
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10001881
Dokumentnummer
NOR40012591
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