§ 7.
Ob auf Grund der Einfuhrsteigerungen, die das im § 6 Abs. 1 lit. a festgelegte Ausmaß übersteigen, inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, ist vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu ermitteln. Handelt es sich um Waren, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit diesem Bundesminister vorzugehen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 314/1968
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10004331
Dokumentnummer
NOR12047424
alte Dokumentnummer
N3198112746R
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