§ 7 Präferenzzollgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

§ 7.

Ob auf Grund der Einfuhrsteigerungen, die das im § 6 Abs. 1 lit. a festgelegte Ausmaß übersteigen, inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, ist vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu ermitteln. Handelt es sich um Waren, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit diesem Bundesminister vorzugehen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 314/1968

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10004331

Dokumentnummer

NOR12047424

alte Dokumentnummer

N3198112746R

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