§ 7 Präferenzzollgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 7

§ 7. Ob auf Grund der Einfuhrsteigerungen, die das im § 6 Abs. 1 lit. a festgelegte Ausmaß übersteigen, inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu ermitteln. Handelt es sich um Waren, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit diesem Bundesminister vorzugehen.

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