§ 7. Beförderungsbedingungen.
Die Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen und den Geldverkehr der Post sind entsprechend den der Post zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Beförderung und die Sicherheit des Postbetriebes durch Verordnung festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145814
alte Dokumentnummer
N9195721087L
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