§ 7 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1957

§ 7. Beförderungsbedingungen.

Die Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen und den Geldverkehr der Post sind entsprechend den der Post zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Beförderung und die Sicherheit des Postbetriebes durch Verordnung festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145814

alte Dokumentnummer

N9195721087L

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