§ 7 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1996

§ 7. Geschäftsbedingungen

Die Post hat für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen, ausgenommen für den Postzeitungsversand, Geschäftsbedingungen festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Änderungen der Geschäftsbedingungen, die nicht ausschließlich begünstigende Bedingungen für den Kunden enthalten, treten frühestens einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1996

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12157280

alte Dokumentnummer

N9199660305J

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