§ 7 OGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1969

1. zu Abs. 1 lit. a: jetzt Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 2. siehe auch § 11 Abs. 2 und 3 ASGG 3. hinsichtlich der Delegierungen siehe zB §§ 30 u. 31 Abs. 2 JN sowie § 63 StPO, hinsichtlich der Gnadensachen siehe insbes. § 411 StPO 4. zum Abs. 2 lit. b siehe auch den § 23 Abs. 3

Dreiersenate

§ 7.

(1) Unbeschadet der dem Vorsitzenden nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Befugnis zu Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Entscheidung dienen, haben Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem weiteren Mitglied des einfachen Senates bestehen (Dreiersenate), zu entscheiden über:

  1. a) die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, und § 54 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98;
  2. b) Delegierungen;
  3. c) die Verweisung gemäß § 334 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960;
  4. d) Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit für vormundschafts- und kuratelsbehördliche Geschäfte gemäß § 111 Abs. 2 und 3 der Jurisdiktionsnorm;
  5. e) die Bestimmung des Gerichtes nach § 9 Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949;
  6. f) die Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen gemäß den §§ 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.

(2) Im Dreiersenat (Abs. 1) sind ferner zu erledigen:

  1. a) Gnadensachen;
  2. b) Ansuchen um Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen oder Abschriften oberstgerichtlicher Entscheidungen in beim Obersten Gerichtshof nicht mehr anhängigen Rechtssachen;
  3. c) Rechtsschutzgesuche.

(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Dreiersenates hat der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.

1. zu Abs. 1 lit. a: jetzt Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975

2. siehe auch § 11 Abs. 2 und 3 ASGG

3. hinsichtlich der Delegierungen siehe zB §§ 30 u. 31 Abs. 2 JN sowie § 63 StPO, hinsichtlich der Gnadensachen siehe insbes. § 411 StPO

4. zum Abs. 2 lit. b siehe auch den § 23 Abs. 3

Schlagworte

Vormundschaftsbehördliche Geschäfte, Dienstgerichtssachen, BGBl. Nr. 98/1960

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR40255647

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