zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4
1. siehe auch § 11 Abs. 2 und 3 ASGG 2. hinsichtlich der Delegierungen siehe zB §§ 30 u. 31 Abs. 2 JN sowie § 63 StPO
Dreiersenate
§ 7.
(1) In folgenden Fällen setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammen (Dreiersenat):
- 1. Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, und § 54 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631;
- 2. Delegierungssachen;
- 3. Verweisungen gemäß § 334 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975;
- 4. Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach § 111 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm;
- 5. Bestimmung des Gerichtes nach § 9 Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949;
- 6. Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und Disziplinarsachen gemäß den §§ 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961;
- 7. Stellungnahmen zu Gnadengesuchen (§ 509 Z 2 der Strafprozessordnung 1975);
- 8. Erkenntnisse nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl. Nr. 35/1993;
- 9. Entscheidungen nach § 11a Abs. 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985;
- 10. Behandlung von Entscheidungsanträgen, die in der Rechtsordnung nicht vorgesehen sind.
(2) In den in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fällen hat auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.
1. siehe auch § 11 Abs. 2 und 3 ASGG
2. hinsichtlich der Delegierungen siehe zB §§ 30 u. 31 Abs. 2 JN sowie § 63 StPO
Schlagworte
Vormundschaftsbehördliche Geschäfte, Dienstgerichtssachen, BGBl. Nr. 631/1975
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10000449
Dokumentnummer
NOR40020366
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)