§ 7 OGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

1. siehe auch § 11 Abs. 2 und 3 ASGG 2. hinsichtlich der Delegierungen siehe zB §§ 30 u. 31 Abs. 2 JN sowie § 63 StPO

Dreiersenate

§ 7.

(1) In folgenden Fällen setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammen (Dreiersenat):

  1. 1. Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, und § 54 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631;
  2. 2. Delegierungssachen;
  3. 3. Verweisungen gemäß § 334 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975;
  4. 4. Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach § 111 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm;
  5. 5. Bestimmung des Gerichtes nach § 9 Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949;
  6. 6. Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und Disziplinarsachen gemäß den §§ 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961;
  7. 7. Stellungnahmen zu Gnadengesuchen (§ 509 Z 2 der Strafprozessordnung 1975);
  8. 8. Erkenntnisse nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl. Nr. 35/1993;
  9. 9. Entscheidungen nach § 11a Abs. 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985;
  10. 10. Behandlung von Entscheidungsanträgen, die in der Rechtsordnung nicht vorgesehen sind.

(2) In den in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fällen hat auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.

1. siehe auch § 11 Abs. 2 und 3 ASGG

2. hinsichtlich der Delegierungen siehe zB §§ 30 u. 31 Abs. 2 JN sowie § 63 StPO

Schlagworte

Vormundschaftsbehördliche Geschäfte, Dienstgerichtssachen, BGBl. Nr. 631/1975

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR40020366

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