§ 7 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

1. vgl. das Parteiengesetz 2. In formeller Hinsicht sind die (politischen) Parteien (Parteiengesetz), die Wahlparteien (NR-WO) und die Klubs zu unterscheiden. 3. hinsichtlich der Klubfinanzierung vgl. BGBl. Nr. 156/1985

§ 7

Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses ist die Zahl von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich in einem Klub nur mit Zustimmung des Nationalrates zusammenschließen. Die Ergebnisse der Konstituierung eines Klubs sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

1. vgl. das Parteiengesetz

2. In formeller Hinsicht sind die (politischen) Parteien (Parteiengesetz), die Wahlparteien (NR-WO) und die Klubs zu unterscheiden.

3. hinsichtlich der Klubfinanzierung vgl. BGBl. Nr. 156/1985

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008313

alte Dokumentnummer

N11975148300

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