1. vgl. das Parteiengesetz 2. In formeller Hinsicht sind die (politischen) Parteien (Parteiengesetz), die Wahlparteien (NR-WO) und die Klubs zu unterscheiden. 3. hinsichtlich der Klubfinanzierung vgl. BGBl. Nr. 156/1985
§ 7
Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses ist die Zahl von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich in einem Klub nur mit Zustimmung des Nationalrates zusammenschließen. Die Ergebnisse der Konstituierung eines Klubs sowie Veränderungen derselben sind dem Präsidenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
1. vgl. das Parteiengesetz
2. In formeller Hinsicht sind die (politischen) Parteien (Parteiengesetz), die Wahlparteien (NR-WO) und die Klubs zu unterscheiden.
3. hinsichtlich der Klubfinanzierung vgl. BGBl. Nr. 156/1985
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12012428
alte Dokumentnummer
N1198810680F
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