vgl. § 10 Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 89/2025
Verbote in der Schutz- und Überwachungszone
§ 7.
(1) Folgende Tätigkeiten sind innerhalb von Schutz- und Überwachungszonen verboten:
- 1. Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
- 2. Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Schutz- und Überwachungszone,
- 3. Aufstockung von Wild gelisteter Arten,
- 4. Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten,
- 5. Verbringung von Sperma, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
- 6. Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten,
- 7. ambulante künstliche Besamung gehaltener Tiere gelisteter Arten,
- 8. ambulante Deckung im Natursprung gehaltener Tiere gelisteter Arten,
- 9. Verbringung von frischem Fleisch (außer Nebenprodukten der Schlachtung) von gehaltenen und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
- 10. Verbringung von Nebenprodukten der Schlachtung gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
- 11. Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
- 12. Verbringung von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone sowie
- 13. Verbringung von Rohmilch und Kolostrum von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
- 14. Verbringung von Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
- 15. Verbringung von in der Schutz- und Überwachungszone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh und
- 16. die Jagd von wild lebenden Tieren.
(2) Die Verbote gemäß Abs. 1 gelten unbeschadet der durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen im Sinne der Art. 28, 43 und 56 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 .
(3) Folgende Erzeugnisse sind von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten unbeschadet Abs. 4 ausgenommen:
- 1. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 als sichere Ware gelten,
- 2. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden,
- 3. Erzeugnisse oder sonstige Materialien, durch die sich die Seuche ausbreiten dürfte, die vor Beginn des Überwachungszeitraumes von 21 Tagen für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraumes – rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde – gewonnen oder erzeugt wurden sowie
- 4. Folgeprodukte.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind die in Abs. 3 genannten Erzeugnisse nicht von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten ausgenommen, wenn
- 1. die Erzeugnisse während des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transports nicht eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind, oder
- 2. die Bezirksverwaltungsbehörde dies aufgrund von epidemiologischen Nachweisen, dass die Seuche auf diese Erzeugnisse, ausgehend von diesen oder durch diese übertragen werden kann, anordnet.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
20012863
Dokumentnummer
NOR40269336
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