Verbote in der Schutz- und Überwachungszone
§ 7.
(1) Folgende Tätigkeiten sind innerhalb von Sperrzonen (Anm. 1) verboten:
- 1. Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone (Anm. 1),
- 2. Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Sperrzone (Anm. 1),
- 3. Aufstockung von Wild gelisteter Arten,
- 4. Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten,
- 5. Verbringung von Sperma, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
- 6. Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten,
- 7. ambulante künstliche Besamung gehaltener Tiere gelisteter Arten,
- 8. ambulante Deckung im Natursprung gehaltener Tiere gelisteter Arten,
- 9. Verbringung von frischem Fleisch (außer Nebenprodukten der Schlachtung) von gehaltenen und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone (Anm. 1),
- 10. Verbringung von Nebenprodukten der Schlachtung gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone (Anm. 1),
- 11. Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone (Anm. 1),
- 12. Verbringung von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone (Anm. 1) sowie
- 13. Verbringung von Rohmilch und Kolostrum von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone (Anm. 1),
- 14. Verbringung von Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus Betrieben in der Sperrzone (Anm. 1),
- 15. Verbringung von in der Sperrzone (Anm. 1) erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh und
- 16. die Jagd von wild lebenden Tieren.
(2) Die Verbote gemäß Abs. 1 gelten unbeschadet der durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen im Sinne der Art. 28, 43 und 56 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 .
(3) Folgende Erzeugnisse sind von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten unbeschadet Abs. 4 ausgenommen:
- 1. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 als sichere Ware gelten,
- 2. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden,
- 3. Erzeugnisse oder sonstige Materialien, durch die sich die Seuche ausbreiten dürfte, die vor Beginn des Überwachungszeitraumes von 21 Tagen für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraumes – rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde – gewonnen oder erzeugt wurden sowie
- 4. Folgeprodukte.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind die in Abs. 3 genannten Erzeugnisse nicht von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten ausgenommen, wenn
- 1. die Erzeugnisse während des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transports nicht eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind, oder
- 2. die Bezirksverwaltungsbehörde dies aufgrund von epidemiologischen Nachweisen, dass die Seuche auf diese Erzeugnisse, ausgehend von diesen oder durch diese übertragen werden kann, anordnet.
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Anm. 1: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 66/2025 lautet: „In § 7 Abs. 1 werden das Wort „Sperrzonen“ durch die Wortfolge „Schutz- und Überwachungszonen“ sowie in den Z 1, 2 sowie 9 bis 15 jeweils das Wort „Sperrzone“ durch die Wortfolge „Schutz- und Überwachungszone“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
20012863
Dokumentnummer
NOR40269201
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