§ 7
§ 7. Die Angabe folgender Kennzeichnungselemente ist bei den nachstehenden Waren nicht erforderlich:
- 1. die Nettofüllmenge bei Waren - mit Ausnahme der Gewürze und Kräuter -, deren Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt, sowie bei Waren, die in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgewogen werden;
- 2. das Los für Speiseeis-Einzelpackungen; die Angabe ist auf der Überverpackung anzubringen;
- 3. das Mindesthaltbarkeitsdatum bei
- Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist; diese Ausnahme gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;
- alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, die an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung geliefert werden;
- Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;
- Essig;
- Speisesalz;
- Zucker in fester Form;
- Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;
- Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen;
- Speiseeis in Portionspackungen;
- 4. die Zutaten bei
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent;
- Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist;
- Käse, Butter sowie fermentierter Milch und Obers (Sahne), soweit es sich bei den Zutaten ausschließlich um für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für die Herstellung von Käse
- ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse - notwendiges Salz
handelt;
- Waren, in deren Sachbezeichnung sämtliche Zutaten angeführt sind oder deren Sachbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutaten schließen läßt.
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