§ 7 LMKV

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.1999

§ 7

§ 7. Die Angabe folgender Kennzeichnungselemente ist bei den nachstehenden Waren nicht erforderlich:

  1. 1. die Nettofüllmenge bei Waren - mit Ausnahme der Gewürze und Kräuter -, deren Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt, sowie bei Waren, die in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgewogen werden;
  2. 2. das Los für Speiseeis-Einzelpackungen; die Angabe ist auf der Überverpackung anzubringen;
  3. 3. das Mindesthaltbarkeitsdatum bei
  1. 4. die Zutaten bei

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