§ 7
(1) Die Angabe folgender Kennzeichnungselemente ist bei den nachstehenden Waren nicht erforderlich:
- 1. die Nettofüllmenge bei Waren - mit Ausnahme der Gewürze und Kräuter -, deren Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt, sowie bei Waren, die in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgewogen werden;
- 2. das Los für Speiseeis-Einzelpackungen; die Angabe ist auf der Überverpackung anzubringen;
- 3. das Mindesthaltbarkeitsdatum bei
- Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist; diese Ausnahme gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;
- alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, die an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung geliefert werden;
- Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;
- Essig;
- Speisesalz;
- Zucker in fester Form;
- Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;
- Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen;
- Speiseeis in Portionspackungen;
- 4. die Zutaten bei
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent;
- Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist;
- Käse, Butter sowie fermentierter Milch und Obers (Sahne), soweit es sich bei den Zutaten ausschließlich um für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für die Herstellung von Käse
- ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse - notwendiges Salz
handelt;
- Waren, in deren Sachbezeichnung sämtliche Zutaten angeführt sind oder deren Sachbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutaten schließen läßt.
(2) Ungeachtet des Abs. 1 Z 4 ist jedoch bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent jede Zutat, die in Anhang III angeführt und dort nicht ausgenommen ist, zu deklarieren, wenn sie in diesen Getränken vorhanden ist. Diese Angabe umfasst das Wort „Enthält“, gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutat(en). Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Zutat bereits unter ihrem spezifischen Namen in der Sachbezeichnung oder im Verzeichnis der Zutaten angeführt ist.
(3) Ungeachtet des Abs. 1 Z 4 ist jedoch bei den unter Abs. 1 Z 4 zweiter bis vierter Gedankenstrich aufgezählten Waren jede Zutat die in Anhang III angeführt ist oder die aus einer Zutat nach Anhang III gewonnen und dort nicht ausgenommen wurde, und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält.
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