§ 7 Landeslehrer-Controllingverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.2005

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Landeslehrer-Controllingverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 81/2014, wurde aufgehoben (vgl. Art. 2, BGBl. II Nr. 118/2014). Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres

§ 7.

(1) Die Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres erfolgt getrennt für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen. Abweichungen vom definitiven Stellenplan (§ 5) werden durch Gegenüberstellung der Zahl der im definitiven Stellenplan bewilligten Planstellen aller Planstellenbereiche der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie der berufsbildenden Pflichtschulen von der Zahl der gemäß § 6 ermittelten besetzten Planstellen festgestellt.

(2) Wurden im abgelaufenen Schuljahr über die bewilligten Planstellen hinaus Lehrkräfte beschäftigt, so ist der dem finanziellen Ausgleich unterliegende Betrag wie folgt zu ermitteln:

  1. 1. Für jedes den bewilligten Stellenplan übersteigende Vollbeschäftigungsäquivalent sind die Ausgaben einer Jahreswochenstunde der Entlohnungsgruppe l2a2 gemäß § 44 VBG multipliziert mit 23 zuzüglich der mit zwölf multiplizierten monatlichen Bildungszulage, der durch zwei geteilten Zulage gemäß § 44b Abs. 1 Z 3 VBG, der Sonderzahlungen und der Dienstgeberbeiträge anzusetzen.
  2. 2. Die Zahl der Planstellen, um welche der gemäß § 6 ermittelte Wert die gemäß § 5 bewilligte Zahl überschreitet, wird mit dem gemäß Z 1 ermittelten Betrag multipliziert.

(3) Stellt der Bund eine Überschreitung des Stellenplanes durch ein Bundesland fest, so hat er dies dem betreffenden Bundesland mitzuteilen und es aufzufordern, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Bund ist verpflichtet, sich binnen weiterer zwei Wochen zu der Stellungnahme des Landes zu äußern.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

20004438

Dokumentnummer

NOR40071443

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