§ 7 Landeslehrer-Controllingverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2, BGBl. II Nr. 118/2014.

Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres

§ 7.

(1) Die Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres erfolgt getrennt für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen. Abweichungen vom definitiven Stellenplan (§ 5) werden durch Gegenüberstellung der Zahl der im definitiven Stellenplan bewilligten Planstellen aller Planstellenbereiche der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie der berufsbildenden Pflichtschulen von der Zahl der gemäß § 6 ermittelten besetzten Planstellen festgestellt.

(2) Wurden im abgelaufenen Schuljahr über die bewilligten Planstellen hinaus Lehrkräfte beschäftigt, so ist der dem finanziellen Ausgleich unterliegende Betrag wie folgt zu ermitteln:

Für jedes den gemäß § 5 bewilligten Stellenplan übersteigende Vollbeschäftigungsäquivalent ist der durchschnittliche Personalaufwand pro Jahr für Lehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 auf Grund der aktuellen Richtwerte gemäß Anlage 2 zur Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzungen bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung – WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzusetzen.

(3) Stellt der Bund eine Überschreitung des Stellenplanes durch ein Bundesland fest, so hat er dies dem betreffenden Bundesland mitzuteilen und es aufzufordern, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Bund ist verpflichtet, sich binnen weiterer zwei Wochen zu der Stellungnahme des Landes zu äußern.

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