Nutzung von nicht durch die Burghauptmannschaft Österreich verwalteten und betreuten Objekten des Bundes durch haushaltsführende Stellen
§ 7.
Für Nutzungsüberlassungen zwischen haushaltsführenden Stellen von nicht dem § 6 unterliegenden Objekten sind ab 1. Jänner 2013 marktübliche Benützungsvergütungen und Bewirtschaftungskosten zu entrichten. Hierüber sind jedenfalls schriftliche Verwaltungsübereinkommen abzuschließen, die insbesondere das Ausmaß der Nutzfläche, die Dauer der Überlassung sowie die Höhe der Benützungsvergütung und der Bewirtschaftungskosten zu enthalten haben.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024
Gesetzesnummer
20008168
Dokumentnummer
NOR40145947
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