vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 LA-V 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2025

Nutzung von nicht durch die Burghauptmannschaft Österreich verwalteten und betreuten Objekten des Bundes durch haushaltsführende Stellen

§ 7.

(1) Für Nutzungsüberlassungen zwischen haushaltsführenden Stellen von nicht dem § 6 unterliegenden Objekten sind ab 1. Jänner 2013 marktübliche Benützungsvergütungen und Bewirtschaftungskosten zu entrichten. Bei der Berechnung der Benützungsvergütungen können aus verwaltungsökonomischen Gründen auch die in der Anlage 3 der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung – WFA FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012 in der jeweils geltenden Fassung, ersichtlichen Werte pro Quadratmeter herangezogen werden. Hierüber sind jedenfalls schriftliche Verwaltungsübereinkommen abzuschließen, die insbesondere das Ausmaß der Nutzfläche, die Dauer der Überlassung sowie die Höhe der Benützungsvergütung und der Bewirtschaftungskosten zu enthalten haben.

(2) Die Vereinbarung von Benützungsvergütungen kann entfallen, wenn deren Betrag insgesamt 50 000 Euro pro Finanzjahr nicht übersteigt. § 3 Z 2, 2. und 3. Satz ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2025

Gesetzesnummer

20008168

Dokumentnummer

NOR40269584

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)