§ 7 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Internationale Verträge

§ 7

(1) Die Ausnahmen nach den §§ 5 und 6 Abs. 2 gelten nicht, soweit die Verwirklichung eines der in den Abschnitten II bis IV geregelten Tatbestandes geeignet ist, den Handelsverkehr zu beeinträchtigen, der unter einen der folgenden internationalen Verträge fällt:

  1. 1. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
  2. 2. Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits,
  3. 3. Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

(2) Soweit die danach anzuwendenden Bestimmungen auf den inländischen Markt abstellen, sind sie gegebenenfalls auf den betroffenen ausländischen Markt sinngemäß anzuwenden.

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