Internationale Verträge
§ 7
(1) Die Ausnahmen nach den §§ 5 und 6 Abs. 2 gelten nicht, soweit die Verwirklichung eines der in den Abschnitten II bis IV geregelten Tatbestandes geeignet ist, den Handelsverkehr zu beeinträchtigen, der unter einen der folgenden internationalen Verträge fällt:
- 1. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
- 2. Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits,
- 3. Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,
- 4. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(2) Soweit die danach anzuwendenden Bestimmungen auf den inländischen Markt abstellen, sind sie gegebenenfalls auf den betroffenen ausländischen Markt sinngemäß anzuwenden.
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