§ 7 IStVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Bezugszeitraum: Ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004 anzuwenden (vgl. § 13).

§ 7.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wird ermächtigt, die Übermittlung der Daten sowie Durchführungsbestimmungen mit Verordnung näher zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

20002874

Dokumentnummer

NOR40043741

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