§ 7 IStVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Zuständige Behörde

§ 7.

Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Finanzamt für Großbetriebe. Die Zuständigkeit erstreckt sich ungeachtet der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes auf alle Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre zur Vergütung von Umsatzsteuer. Dabei ist die zuständige Behörde berechtigt, mit den Vergütungsberechtigten unmittelbar zu verkehren.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20002874

Dokumentnummer

NOR40230809

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