§ 7 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2007

Lagedarstellung

§ 7.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein geeignetes EDV-gestütztes System zur Lagedarstellung einzurichten und zu betreiben. Dieses System muss die Erfassung insbesondere folgender Informationen ermöglichen:

  1. 1. Daten zur radiologischen Notstandssituation,
  2. 2. Bewertung der Lage und Abschätzung der Folgen,
  3. 3. Interventionsmaßnahmen und Abschätzung ihrer Wirksamkeit und
  4. 4. Hintergrundinformationen.

    Die im Zusammenhang mit Interventionen tätigen Stellen erhalten Zugriffsrechte zu den für sie relevanten Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40088348

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