Lagedarstellung
§ 7.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein geeignetes EDV-gestütztes System zur Lagedarstellung einzurichten und zu betreiben. Dieses System muss die Erfassung insbesondere folgender Informationen ermöglichen:
- 1. Daten zur radiologischen Notstandssituation,
- 2. Bewertung der Lage und Abschätzung der Folgen,
- 3. Interventionsmaßnahmen und Abschätzung ihrer Wirksamkeit und
- 4. Hintergrundinformationen.
Die im Zusammenhang mit Interventionen tätigen Stellen erhalten Zugriffsrechte zu den für sie relevanten Informationen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40088348
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