Lagedarstellung
§ 7.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein geeignetes EDV-gestütztes System zur Lagedarstellung einzurichten und zu betreiben. Dieses System muss die Erfassung insbesondere folgender Informationen ermöglichen:
- 1. Daten zur Notfallexpositionssituation,
- 2. Bewertung der Lage und Abschätzung der Folgen,
- 3. Schutzmaßnahmen und Abschätzung ihrer Wirksamkeit und
- 4. Hintergrundinformationen.
- Die im Zusammenhang mit Interventionen tätigen Stellen erhalten Zugriffsrechte zu den für sie relevanten Informationen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40198524
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