§ 7 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Lagedarstellung

§ 7.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein geeignetes EDV-gestütztes System zur Lagedarstellung einzurichten und zu betreiben. Dieses System muss die Erfassung insbesondere folgender Informationen ermöglichen:

  1. 1. Daten zur Notfallexpositionssituation,
  2. 2. Bewertung der Lage und Abschätzung der Folgen,
  3. 3. Schutzmaßnahmen und Abschätzung ihrer Wirksamkeit und
  4. 4. Hintergrundinformationen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198524

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