Selbsteinschätzungsinstrumentarien
§ 7.
(1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Selbsteinschätzungsinstrumentarien (Verfahren der Eignungs- und Berufsberatung) auszuwählen, die geeignet sind, zur persönlichen Selbsteinschätzung der Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber hinsichtlich der Berufseignung hinzuführen.
(2) Die Selbsteinschätzungsinstrumentarien sind auf der Homepage der Pädagogischen Hochschulen einzurichten und zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist deren Zugänglichkeit auch am Standort der Pädagogischen Hochschulen zu gewährleisten.
(3) Die Anwendung hat so konzipiert zu sein, dass sie aussagekräftige Ergebnisse zum Vorliegen der Eignung liefert.
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