Selbsterkundungsinstrumentarien
§ 7.
Die Pädagogische Hochschule hat auf ihrer Homepage ein wissenschaftlich fundiertes Selbsterkundungsverfahren zur Abklärung der Eignung für den Lehrberuf anzubieten. Die Teilnahme am Aufnahmeverfahren setzt den Nachweis der Absolvierung – nicht aber die Offenlegung der Ergebnisse – des Selbsterkundungsverfahrens voraus. Darüber hinaus können zum Zweck der Eignungserkundung Informations- und Orientierungsworkshops eingerichtet werden, die erste Praxisbegegnungen ermöglichen und eine ausführliche Information über berufsspezifische Anforderungen vermitteln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 336/2013
Schlagworte
Eignungsberatung
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Gesetzesnummer
20005333
Dokumentnummer
NOR40158234
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