§ 7 HZV

Alte FassungIn Kraft seit 08.11.2013

Selbsterkundungsinstrumentarien

§ 7.

Die Pädagogische Hochschule hat auf ihrer Homepage ein wissenschaftlich fundiertes Selbsterkundungsverfahren zur Abklärung der Eignung für den Lehrberuf anzubieten. Die Teilnahme am Aufnahmeverfahren setzt den Nachweis der Absolvierung – nicht aber die Offenlegung der Ergebnisse – des Selbsterkundungsverfahrens voraus. Darüber hinaus können zum Zweck der Eignungserkundung Informations- und Orientierungsworkshops eingerichtet werden, die erste Praxisbegegnungen ermöglichen und eine ausführliche Information über berufsspezifische Anforderungen vermitteln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 336/2013

Schlagworte

Eignungsberatung

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20005333

Dokumentnummer

NOR40158234

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