§ 7.
(1) Asylwerber in Bundesbetreuung, die in einem Betreuungsheim des Bundes untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis für Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung), herangezogen werden.
(2) Für solche Hilfstätigkeiten kann eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Bundesbetreuung gewährt werden.
(3) Durch die Erbringung von Hilfstätigkeiten wird kein Dienstverhältnis begründet.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10005762
Dokumentnummer
NOR12062942
alte Dokumentnummer
N4199110838X
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