§ 7.
(1) Asylwerber, die in einer Betreuungsstelle gemäß § 37b Abs. 2 untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis
- 1. für Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung);
- 2. für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land oder Gemeinde (zB Landschaftsgestaltung, Betreuung von Park- oder Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)
herangezogen werden.
(1a) Asylwerber, deren Verfahren gemäß § 24a AsylG in der geltenden Fassung, zugelassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 auch dann herangezogen werden, wenn sie vom Land oder von Dritten betreut werden.
(2) Für solche Hilfstätigkeiten kann eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Bundesbetreuung gewährt werden.
(3) Durch die Erbringung von Hilfstätigkeiten wird kein Dienstverhältnis begründet.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10005762
Dokumentnummer
NOR40046105
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