§ 7 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Auswahlprüfung

§ 7.

(1) Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Bundesminister für Inneres zu bestellende Kommission durchzuführen.

(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen.

(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt

  1. 1. für Grundausbildungslehrgänge der Verwendungsgruppe W 1 für den unmittelbar folgenden,
  2. 2. für Grundausbildungslehrgänge für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte für die beiden unmittelbar folgenden Ausbildungslehrgänge.

(4) Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.

Schlagworte

Test, Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098291

alte Dokumentnummer

N61978110870

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