Auswahlprüfung
§ 7.
(1) Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Bundesminister für Inneres zu bestellende Kommission durchzuführen.
(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen.
(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt
- 1. für Grundausbildungslehrgänge der Verwendungsgruppe W 1 für den unmittelbar folgenden,
- 2. für Grundausbildungslehrgänge für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte für die beiden unmittelbar folgenden Ausbildungslehrgänge.
(4) Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.
Schlagworte
Test, Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008433
Dokumentnummer
NOR12098291
alte Dokumentnummer
N61978110870
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