§ 7 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1992

Auswahlprüfung

§ 7.

(1) Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Bundesminister für Inneres zu bestellende Kommission durchzuführen.

(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen.

(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.

(4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch

  1. 1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2. einen Karenzurlaub nach dem MSchG, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BDG 1979 in der jeweils geltenden Fassung,
  3. 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG oder
  4. 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
  1. an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Beamte zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.

(5) Ist ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme an diesem Grundausbildungslehrgang gehindert, so kann er nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu einem unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zugelassen werden.

(6) Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.

Schlagworte

Test, Zulassungserfordernisse, BGBl. Nr. 221/1979

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12106323

alte Dokumentnummer

N6199221664J

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