§ 7 GenRevPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Sitzungsleitung

§ 7.

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er bestimmt die Reihenfolge der zu prüfenden Sachthemen.

(2) Den Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind zur Führung der Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse vom jeweiligen Verband ein Schriftführer und das erforderliche zusätzliche Hilfspersonal beizustellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

10003632

Dokumentnummer

NOR12040465

alte Dokumentnummer

N2199851765L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)