Sitzungsleitung
§ 7.
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er bestimmt die Reihenfolge der zu prüfenden Sachthemen.
(2) Den Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind zur Führung der Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse vom jeweiligen Verband ein Schriftführer und das erforderliche zusätzliche Hilfspersonal beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Gesetzesnummer
10003632
Dokumentnummer
NOR12040465
alte Dokumentnummer
N2199851765L
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