Tritt mit der Neuerlassung durch die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2008, außer Kraft (vgl. § 32 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/1997).
Sitzungsleitung
§ 7
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er bestimmt die Reihenfolge der zu prüfenden Sachthemen.
(2) Den Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind zur Führung der Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse vom jeweiligen Verband ein Schriftführer und das erforderliche zusätzliche Hilfspersonal beizustellen.
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