Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen
§ 7.
(1) Der Antrag auf Zulassung von Zusatzstoffen oder bestimmten Erzeugnissen ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen. Der Antragsteller muß in einem Vertragsstaat einen Wohnsitz oder Sitz haben. Hat er seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Drittland, muß er einen Verantwortlichen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat benennen.
(2) Die Prüfung des Antrags hat durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und, was die Anwendungssicherheit eines Zusatzstoffs oder allfällige biologische Folgen der Verwendung eines bestimmten Erzeugnisses in der Tierernährung betrifft, durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erfolgen. Die Behörde hat innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Antragseinbringung zu prüfen, ob der Antrag der Richtlinie zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen (§ 23 Abs. 1 Z 11) oder der Richtlinie über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (§ 23 Abs. 1 Z 12) entspricht.
(3) Entspricht der Antrag diesen Anforderungen, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung des Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Antrag im Falle schriftlicher Stellungnahmen der Kommission oder der Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzuändern. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem Verfahren des Ständigen Futtermittelausschusses (§ 23 Abs. 1 Z 1 und 4).
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10011183
Dokumentnummer
NOR40023171
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