§ 7 FMG 1999

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005

Zulassung von bestimmten Erzeugnissen

§ 7.

(1) Der Antrag auf Zulassung von bestimmten Erzeugnissen ist bei der Behörde einzubringen. Der Antragsteller muss in einem Vertragsstaat einen Wohnsitz oder Sitz haben. Der Antrag hat den Anforderungen der Richtlinie 83/228/EWG (§ 23 Abs. 1 Z 11) zu entsprechen.

(2) Die Prüfung des Antrags hat durch die Behörde zu erfolgen. Entspricht der Antrag den Anforderungen nach Abs. 1, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung des Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Antrag im Falle schriftlicher Stellungnahmen der Kommission oder der Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzuändern. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem Verfahren des Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40067066

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