§ 7 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

3. Abschnitt

Überprüfung von Treibhausgasemissionen Überwachung von Treibhausgasemissionen

§ 7.

(1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verordnungen, der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG , soweit sie direkt anwendbar sind, sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.

(2) Die Überwachung hat den in Anhang 2 dieses Bundesgesetzes festgelegten Grundsätzen zu entsprechen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Überwachung auf Grund der in Anhang 2 festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40051682

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