3. Abschnitt
Überprüfung von Treibhausgasemissionen Überwachung von Treibhausgasemissionen von Anlagen
§ 7.
(1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verordnungen, der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG , soweit sie direkt anwendbar sind, sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.
(2) Die Überwachung hat den inAnhang 2 dieses Bundesgesetzes festgelegten Grundsätzen zu entsprechen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Überwachung auf Grund der in Anhang 2 festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20003311
Dokumentnummer
NOR40110064
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