Zuständigkeit
§ 7
§ 7. Die Sonderabgabe ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 von dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Unternehmers zuständig ist, und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 von den Zollämtern zu erheben.
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